Erörterungstermin im Ergänzenden Verfahren: LfU bleibt bei fehlerhafter Durchführung

Am 31. Mai 2023 wurde ein weiterer Erörterungstermin im Ergänzenden Verfahren zur Bewilligung der Wasserentnahmemengen für das Wasserwerk Eggersdorf durchgeführt. Wie bereits beim ersten Termin am 07. März 2023 wurden hierbei erneut und entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 04. März vergangenen Jahres zusätzliche Einwender zugelassen. Dies widerspricht dem Verfahrensrecht und ist damit rechtswidrig. Der WSE als Antragsteller und Begünstigter war somit ein weiteres Mal gezwungen, den Termin zu verlassen, um eine Beteiligung an diesem fehlerhaften Vorgehen der Genehmigungsbehörde und damit einhergehende rechtliche Nachteile von vornherein auszuschließen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 04.03.2022 besagt, dass lediglich ein Ergänzendes Verfahren durchzuführen und die fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung nachzuholen ist. Weiter heißt es im Urteil, dass für alle anderen Betroffenen die Bestandskraft der Bewilligung eingetreten ist. Das bedeutet, dass nur die Einwendungen der beiden Kläger zu erörtern und keine weiteren Einwender anzuhören sind.

Das LfU weicht mit seinem Verfahren vom Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Eine Beteiligung des WSE an der uneingeschränkten Anhörung und Erörterung mit allen Einwendungsführern und damit an diesem fehlerhaften Vorgehen, könnte nachteilige rechtliche Auswirkungen für den Verband haben. Eine rechtssichere Bewilligung zur Grundwasserentnahme von 3,76 Mio. m³ pro Jahr am Standort Eggersdorf ist für die Erfüllung der Versorgungsaufgabe für 170.000 Menschen und Tesla zwingend notwendig. Aus diesem Grund haben die Vertreter des WSE den Termin erneut verlassen müssen.

Eine vorherige Absage war nicht möglich, da die zuständige Genehmigungsbehörde im Nachgang zum ersten Erörterungstermin am 07.03.2023 erst mit Schreiben vom 25.05.2023 ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Auf dieses Schreiben hat der WSE innerhalb von einem Arbeitstag reagiert. Auch die Tagesordnung wurde dem WSE erst bei der Ankunft zum Erörterungstermin übergeben.

Im Übrigen haben auch die beiden Kläger den Abbruch der Erörterung beantragt, da sie ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Verfahrens haben.

Nach den Aussagen des LfU geht der WSE davon aus, dass die Erörterung nunmehr ohne Beteiligung des WSE als Antragsteller durchgeführt wird.